Mit dem Monat Juli geht es wieder für alle mit dem Training los. Und wenn ich §5 Abs.5 der 6 Eindämmungsverordnung der Stadt Halle richtig verstehe, wo
“Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 3 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV) vom 16. Juni 2021 (GVBI. LSA S. 302), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. Juni 2021 (GVBI. LSA S. 327), in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 und 3, 28a, 25, 29, 30 und 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBI. 1 S. 850) …” (*)
einiges verordnet wird, hat sich für uns als “Sportbetrieb” auch eine Testpflicht erstmal erledigt. Es bleiben aber trotzdem einige Hygieneregeln weiter bestehen, die uns aber nicht unsere Trainingsabende vermiesen sollten.
Ein besonderes Schmankerl ist unser neuer Trainingsraum, der von Mitgliedern des Bürgerladens außerordentlich liebevoll renoviert und neu eingerichtet wurde.
Wir bedanken uns herzlichst für diese wunderbare Trainings- und Wettkampfumgebung!


(*) Zitat 6. Eindämmungsverordnung